Japanese, Indonesian

 

Juristische Struktur der Klage

Produkthaftungsübertragung

Wenn ein Atomkraftwerk einen Unfall verursacht, sind als Gegenstand der Verantwortung der Staat, der Hersteller des Atomkraftwerks sowie die Betreibergesellschaft denkbar. Da alle diese drei Parteien eine Mithaftungspflicht haben, sollten Geschädigte das Recht haben, jeder der drei genannten Parteien Schadensersatzforderungen stellen können.

Nun gilt aber bezüglich atomarer Unfälle das sogenannte Atomhaftungsgesetz, in dem festgelegt ist, dass die Betreibergesellschaft des Atomkraftwerks die rechtliche Verantwortung übernimmt, unabhängig davon, ob sie den Unfall verschuldet hat(Paragraph 3, Absatz 1). Desweiteren ist darin festgelegt, dass alle anderen, beteiligten Parteien von der Verantwortung freigestellt sind(Paragraph 4,Absatz 1) und dass die herkömmlichen Produkthaftungsgesetze nicht angewandt werden(Paragraph 4, Absatz 3).

Diese Regeln sollen der Realisierung des im Paragraph 1 genannten Zieles des "gesunden Wachstums der Atomindustrie" dienen. In der Tat sind sie in weiten Teilen der Welt gültig und bilden einen eisernen Schutzwall für das Nuklearestablishment auf der ganzen Welt.

Denn die Geschädigten eines atomaren Unfalls können ja nur gegenüber der Betreibergesellschaft der atomaren Anlage Schadensersatzforderungen geltend machen. Wenn der Schadensersatzbetrag die im Versicherungsvertrag vorgesehene Schadensersatzsumme von 120 Milliarden Yen überschreitet, ist der Staat zwar verpflichtet, der Betreibergesellschaft finanzielle Hilfe zu leisten(Paragraph 16, Absatz 1), aber offensichtlicherweise werden die Zahlungen der Betreibergesellschaft bzw. des Staates aus Stromgebühren bzw. Steuergeldern geleistet, für die natürlich die Bürger aufkommen. Genauer gesagt, der finanzielle Beitrag der Bürger wird über Netzbetreiber und Regierung einfach an die Geschädigten weitergeleitet. Die Atomkraftwerkhersteller können sich, von jeder Mitverantwortung unbehelligt, in aller Ruhe auf ihre wirtschaftlichen Aktivitäten konzentrieren.

Zweifellos ein perfekt ausgetüfteltes Gefüge, um das "gesunde Wachstum der Atomindustrie" zu verwirklichen. Dass wir nur die Verantwortung der Betreibergesellschaft einfordern können, entspricht genau dem, was vom Nuklearestablishment geplant wurde. Wie lautstark wir auch innerhalb dieses Regelwerkes protestieren, die Atomkraftwerkhersteller sind davon völlig unbetroffen.

Wenn man das Ausmass und die Tiefe der Schäden der Fukushima Nuklearkatastrophe bedenkt, den wohl über 100 Jahre andauernden langen Weg zur Lösung der durch die atomare Unfallserie in Fukushima verursachten Probleme, desweiteren die gegenwärtige, unbefriedigende Situation der Kompensationsleistungen, so ist es offensichtlich, auch ohne die unverantwortliche Haltung Tepcos und der japanischen Regierung hier im Detail anzuführen, dass in der gegenwärtigen Situation, in der die Hersteller des AKWs Fukushima I unkritisiert danach streben können, durch den Export atomarer Anlagen ihren Profit weiter zu vergrössern, auch nicht die kleinste Spur von Gerechtigkeit zu finden ist. Da die Enstehung dieser untragbaren Situation auf das Gesetz der Produkthaftungsübertragung zurückgeführt werden kann, sind wir der Meinung, dass unsere Klage gegen die Kernkraftwerkhersteller im gesellschaftlichen Interesse liegt.

Zur juristischen Logik der Klage gegen die Kernkraftwerkhersteller

Diese Klage fordert Schadensersatzleistungen von den Fukushima I – Kraftwerkherstellern auf der Grundlage des Produkthaftungsrechts und auf Grundlage von Paragraph 709 des Zivilrechts. Bei der Schadensersatzforderung gehen wir davon aus, dass die im gegenwärtigen Atomgesetz festgeschriebene Produkthaftungs- übertragung gegen die japanische Verfassung verstösst und damit ungültig ist. Die Schadensersatzsumme in diesem Prozess, die von Klägern aus aller Welt für den durch Fukushima entstandenen seelischen Stress gefordert wird, ist pro Person auf 100 Yen festgesetzt. Kernfrage des Prozesses ist, ob den Kernkraftwerkherstellern eine juristische Verantwortung nachgewiesen werden kann.

Die Menschenrechte, die wir durch das System der Produkthaftungsübertragung verletzt sehen, sind als Erstes das in Artikel 29, Absatz 1 der japanischen Verfassung garantierte Recht auf Eigentum, da ein Geschädigter eines Atomkraftwerk-Unfalls keine Schadensersatzforderungen an den Hersteller stellen kann, auch wenn der Schaden durch eine rechtswidrige Handlung desselben verursacht wurde. Als Nächstes wird mit der Produkthaftungsübertragung gegen das in Artikel 14 dargelegte Gleichheitsprinzip verstossen, da allein die Hersteller des –zudem besonders gefährlichen - Produktes "Atomkraftwerk" von der Haftung für ihr Produkt ausgenommen sind, obwohl Hersteller aller anderen Branchen nach dem Gesetz die Verantwortung für durch Produktfehler entstandene Unfälle tragen müssen. Dies kann als eine durch keinerlei vernünftige Gründe zu rechtfertigende ungleiche Behandlung angesehen werden. Desweiteren wird, da keine gerichtliche Untersuchung der Fehler des Produktes Atomkraftwerk beziehungsweise der Hersteller dieses Produktes vorgenommen werden kann, gegen das in Artikel 32 garantierte Recht, "Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden", verstossen.

Aber mit der Anprangerung dieser Verletzungen der in der japanischen Verfassung garantierten Menschenrechte allein kann das Wesen des Problems noch nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht werden. Daher proklamieren wir, auf der Grundlage des in Artikel 13 garantierten Rechts auf Streben nach persönlichem Glück und des in Artikel 25 garantierten Rechts auf ein Mindestmass zuträglichen und kultivierten Lebens, das Recht auf ein Leben frei von Furcht vor Kernenergie, das wir no nukes rights nennen, und klagen gegen die Verletzung dieses Rechts.

Die Hersteller von Kernkraftwerken per se von ihrer Produktverantwortung zu befreien, ist ein Anreiz für sie, ihre ökonomischen Interessen über die Sicherheit der von ihnen erbauten atomaren Anlage zu stellen. Das Gesetz der Produkthaftungsübertragung, das im Wesentlichen der Entwicklung der Atomindustrie dient und nicht dem Schutz der Opfer von Atomunfällen, verletzt dieses no nukes rights, unser Recht auf ein Leben frei von Furcht vor Kernenergie und auf eine nuklearfreie Umwelt.

Darüberhinaus ist in dieser Klage, abgesehen von der oben erläuterten Berufung auf die Verfassungswidrigkeit, auch eine Schadensersatzforderung auf Grundlage von Paragraph 5 des Atomgesetzes denkbar. In diesem Paragraph ist festgelegt, dass die Betreibergesellschaft gegenüber einer dritten Partei(hier die Kernkraftwerkhersteller), die den Unfall verursacht haben, die Rückzahlung von Schadensersatz, der bereits an die durch den Unfall Geschädigten geleistetet wurde, fordern kann. Nach Paragraph 423 des Zivilrechts besteht nun die Möglichkeit, an Stelle des Gläubigers(hier Tepco) vom Schuldner(den Herstellern von Fukushima I) Schadensersatzleistungen an den Gläubiger(Tepco) zu fordern.Da diese Forderung auf der Grundlage des bestehenden Atomgesetzes basiert, kann damit eine gerichtliche Untersuchung darüber gefordert werden, inwieweit den Kernkraftwerkherstellern in Hinblick auf den Unfall von Fukushima I Vorsätzlichkeit nachgewiesen werden kann. Unter Vorsätzlichkeit verstehen wir dabei nicht die absichtliche Verursachung des Unfalls, sondern das Wissen um die erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Unfalls. Wir sind der Meinung, dass den Herstellern des im AKW Fukushima I verwendeten Sicherheitsbehälters Mark I, auf dessen Mängel schon seit den 70er Jahren hingewiesen wurde, das erhöhte Unfallrisiko bewusst gewesen sein muss.

Dies ist ein Überblick über die juristische Logik unserer Klage.

Wir hoffen auf die Unterstützung und Kooperation möglichst vieler Menschen, um mit

Nachdruck an das Gericht appellieren zu können, eine nur dem Gewissen verpflichtete, gerechte Verhandlung zu führen!